Josephiner Über uns
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Satzung

Den vielbeschworenen "Josephinergeist" mit Leben zu füllen ist unser Ziel.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Absolventenverbandes

Der Verein führt den Namen „Verband ehemaliger Hörer am Francisco Josephinum“, kurz „Absolventenverband FJ“ (vormals „Verband ehemaliger Hörer am Francisco-Josephinum in Mödling“) und hat seinen Sitz am Standort der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum (kurz HBLFA Francisco Josephinum), Gemeinde Wieselburg-Land.
Seine Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

§2 Zweck des Vereines

Der Absolventenverband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt

den Zusammenschluss der Absolventinnen und Absolventen der „HBLFA Francisco Josephinum in Wieselburg“ (vormals HBLA Francisco-Josephinum) zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen ideellen und beruflichen Interessen sowie zur Hebung ihres gesellschaftlichen Ansehens;
an der Förderung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und der vor- und nachgelagerten Produktions- und Dienstleistungssektoren mitzuwirken und insbesondere die Verbindung zwischen Theorie und Praxis zu vertiefen;
die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der HBLFA Francisco Josephinum zu fördern und die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen;
Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder.

§3 Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen ideellen und materiellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

Ideelle Mittel:
dazu zählen Veranstaltungen und Zusammenkünfte, z.B. Absolvententreffen zu verschiedenen Anlässen.
Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge
Spenden und Zuwendungen

§4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Personen sein, welche ordnungsgemäß die HBLFA Francisco Josephinum absolviert haben.
Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Absolventenverbandes bejahen bzw. ideell oder materiell fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen die sich um die Landwirtschaft, die HBLFA Francisco Josephinum oder um den Absolventenverband FJ sehr verdient gemacht haben, von der Generalversammlung mit Zweidrittelstimmenmehrheit ernannt werden.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt über Ansuchen durch Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Absolventenverband bzw. mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet
Bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
Durch freiwilligen Austritt
Durch Ausschluss

§6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Jedes Mitglied kann jederzeit austreten, wenn es seine Pflichten dem Verein gegenüber bereinigt hat.

Wenn sich ein Mitglied innerhalb oder außerhalb des Vereines unehrenhaft benimmt, die Vereinsziele grob verletzt, die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht befolgt, die Mitgliedsbeiträge nicht leistet, die Satzungen des Vereines grob verletzt oder sonst den Verein schädigt, kann es durch den Vorstand des Vereines ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Weder Ausschluss noch Austritt geben ein Recht auf das Vermögen des Vereines oder auf eingezahlte Mitgliedsbeiträge.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen sowie an dem Gesamtwirken des Vereines teilzunehmen und die Vorteile daraus zu genießen.

Die Rechte der Mitglieder gehen mit dem Tage des freiwilligen Austrittes bzw. mit dem Tage der Aussendung der Mitteilung über die erfolgte Ausschließung verloren.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereines zu verwirklichen, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und die Satzungen des Vereines zu befolgen.

§8 Organe des Absolventenverbandes

die Organe des Absolventenverbandes sind
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsprüfer
Das Schiedsgericht

§9 Generalversammlung

Die Generalversammlung soll nach Möglichkeit jährlich, muss aber mindestens jeweils mit Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode des Vorstandes abgehalten werden. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens acht Tage vor dem Stattfinden einzuladen. Ort, Zeit und Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand bestimmt.

Die Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder ohne Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Solche Generalversammlungen dürfen nur über die Gegenstände der Tagesordnung beschließen.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet unter Angabe der Gründe auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

Anträge für die Tagesordnung, die mindestens vier Tage vor der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingebracht wurden und von mindestens zwanzig Mitgliedern unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dringlichkeitsanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines können niemals als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Generalversammlung beschlussunfähig, so ist eine weitere nach einer Wartezeit von einer halben Stunde unter Beibehaltung derselben Tagesordnung unter allen Umständen beschlussfähig.

Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Das passive Wahlrecht in den Vereinsvorstand steht den ordentlichen und natürlichen außerordentlichen Vereinsmitgliedern zu.

Zum Obmann kann nur ein Absolvent, eine Absolventin der HBLFA Francisco Josephinum gewählt werden.

Sämtliche Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erscheint der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in einem solchen Falle das Los. Mitglieder des Vereinsvorstandes haben in Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, kein Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt in der Regel mündlich. Bei Wahlen ist dann schriftlich abzustimmen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

Der Generalversammlung wird vorbehalten:

Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl und Bestätigung der erfolgten Kooptierung von Vereinsmitgliedern in den Vorstand.
Entgegennahme und Genehmigung des Rechungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts.
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
Ernennung von Ehrenmitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Änderungen der Statuten mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Auflösung des Vereines mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann, zwei Obmannstellvertretern, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter, einem Kassier und bis zu sechzehn weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Funktionsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf die Dauer von drei Jahren.

Der Vorstand hat das Recht, sich im Falle von Unvollzähligkeit durch Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern gegen nachträgliche Bestätigung durch die Generalversammlung bis zur Höchstzahl zu ergänzen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen der Generalversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Bezahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig.

Der Vorstand muss ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einrichten und am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Vermögensübersicht erstellen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er eröffnet, leitet und schließt alle Versammlungen des Vereines. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er, welcher von den Stellvertretern ihn zu vertreten hat.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder verständigt und der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und weitere vier Mitglieder anwesend sind. An der Sitzung verhinderte Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Obmann (oder einem Stellvertreter) und dem Schriftführer (oder seinem Stellvertreter) zu fertigen.

§11 Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§12 Schlichtung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, welche aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.

Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen gemeinsam einen dritten zum Obmann eines Schiedsgerichtes.

Kann eine Einigung bezüglich des Obmannes nicht erzielt werden, so wird ein Obmann durch den Vorstand bestimmt.

Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind und ihre Stimme abgeben.
Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch oder gegen einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft.

§13 Auflösung des Vereines

Im Falle der Auflösung des Vereines wird das Vereinsvermögen im Sinne des letzten Beschlusses der Generalversammlung für soziale Zwecke verwendet.
Kommt es darüber zu keiner Einigung, fällt das Verbandsvermögen der HBLFA Francisco Josephinum zur Verwendung für soziale Zwecke zu bzw. ist das Verbandsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.