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Statuten des „Absolventenverband Francisco Josephinum“
beschlossen in der Generalversammlung vom 15. September 2023
(Stand 9/2023)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Absolventenverbandes
- Der Verein führt den Namen „Verband ehemaliger Hörer am Francisco Josephinum“, kurz „Absolventenverband FJ“ (vormals „Verband ehemaliger Hörer am Francisco-Josephinum in Mödling“) und hat seinen Sitz am Standort der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum (kurz HBLFA Francisco Josephinum), Gemeinde Wieselburg-Land.
- Seine Tätigkeit erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Absolventenverband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt
- den Zusammenschluss der Absolventinnen und Absolventen der „HBLFA Francisco Josephinum in Wieselburg“ (vormals HBLA Francisco-Josephinum) zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen ideellen und beruflichen Interessen sowie zur Hebung ihres gesellschaftlichen Ansehens;
- an der Förderung der österreichischen Land- und Forstwirtschaft und der vor- und nachgelagerten Produktions- und Dienstleistungssektoren mitzuwirken und insbesondere die Verbindung zwischen Theorie und Praxis zu vertiefen;
- die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der HBLFA Francisco
Josephinum zu fördern und die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen;
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder.
Zur Erreichung des Vereinszwecks ist der Verein – im Zuge des „Nebenzweckprivilegs“ und der ideellen Tätigkeit ausdrücklich nachgeordnet bzw. dieser untergeordnet und dienend – auch berechtigt, (Kapital-)Gesellschaften zu gründen und sich an solchen zu beteiligen. Die Gründung derartiger Unternehmen und die Gewährung von Gesellschafterzuschüssen an diese sind erlaubt, sofern dies dem Vereinszweck dient.
§ 3 Aufbringung der Mittel
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen ideellen und materiellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
- Ideelle Mittel:
dazu zählen Veranstaltungen und Zusammenkünfte, z.B. Absolvententreffen zu verschiedenen Anlässen.
- Materielle Mittel
Mitgliedsbeiträge
Spenden und Zuwendungen
Erlöse aus Anzeigen in der Verbandszeitschrift „Josephiner Nachrichten“, auf der Homepage und in anderen Publikationen des Absolventenverbandes
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können Personen sein, welche ordnungsgemäß die HBLFA Francisco Josephinum absolviert haben.
- Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Absolventenverbandes bejahen bzw. ideell oder materiell fördern.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich um die Landwirtschaft, die HBLFA Francisco Josephinum oder um den Absolventenverband FJ sehr verdient gemacht haben, über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zweidrittelstimmenmehrheit ernannt werden.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt über Ansuchen durch Beschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Absolventenverband bzw. mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- Bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluss
§ 6 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Jedes Mitglied kann jederzeit austreten, wenn es seine Pflichten dem Verein gegenüber bereinigt hat.
Wenn sich ein Mitglied innerhalb oder außerhalb des Vereines unehrenhaft benimmt, die Vereinsziele grob verletzt, die Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht befolgt, die Mitgliedsbeiträge nicht leistet, die Satzungen des Vereines grob verletzt oder sonst den Verein schädigt, kann es durch den Vorstand des Vereines ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Weder Ausschluss noch Austritt geben dem betreffenden (ehemaligen) Mitglied ein Recht auf das Vermögen des Vereines oder auf eingezahlte Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen sowie an dem Gesamtwirken des Vereines teilzunehmen und die Vorteile daraus zu genießen.
Die Rechte der Mitglieder gehen mit dem Tage des freiwilligen Austrittes bzw. mit dem Tage der Aussendung der Mitteilung über die erfolgte Ausschließung verloren.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereines zu verwirklichen, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und die Satzungen des Vereines zu befolgen.
§ 8 Organe des Absolventenverbandes
Die Organe des Absolventenverbandes sind
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung soll nach Möglichkeit jährlich, muss aber mindestens jeweils mit Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode des Vorstandes abgehalten werden. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens acht Tage vor dem Stattfinden einzuladen. Ort, Zeit und Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand bestimmt.
Die Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder ohne Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Solche Generalversammlungen dürfen nur über die Gegenstände der Tagesordnung beschließen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet unter Angabe der Gründe auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.
Anträge für die Tagesordnung, die mindestens vier Tage vor der Generalversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingebracht wurden und von mindestens zwanzig Mitgliedern unterschrieben sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dringlichkeitsanträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit beschließen. Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines können niemals als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Generalversammlung beschlussunfähig, so ist eine weitere nach einer Wartezeit von einer halben Stunde unter Beibehaltung derselben Tagesordnung unter allen Umständen beschlussfähig.
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, sowie die Ehrenmitglieder. Das passive Wahlrecht in den Vereinsvorstand steht den ordentlichen und natürlichen außerordentlichen Vereinsmitgliedern zu.
Zum Obmann kann nur ein Absolvent, eine Absolventin der HBLFA Francisco Josephinum gewählt werden.
Sämtliche Beschlüsse und Wahlen erfordern, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet in einem solchen Falle das Los. Mitglieder des Vereinsvorstandes haben in Angelegenheiten, die den Vorstand betreffen, kein Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt in der Regel mündlich. Bei Wahlen ist dann schriftlich abzustimmen, wenn dies ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
Auf Vorschlag des Vorstandes oder eines sonstigen nach diesen Statuten zulässigerweise einberufenden Organs können Generalversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Video-konferenz) virtuell oder hybrid im Sinne des Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetzes - VirtGesG abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen oder hybriden Versammlung teilnehmen können.
Der Generalversammlung wird vorbehalten:
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl und Bestätigung der erfolgten Kooptierung von Vereinsmitgliedern in den Vorstand.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechungsabschlusses und des Rechenschaftsberichts.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen der Statuten mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Auflösung des Vereines mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, zwei Obmannstellvertretern, einem Schriftführer und dessen Stellvertreter, einem Kassier und bis zu sechzehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Funktionsdauer des Vorstandes erstreckt sich auf die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand hat das Recht, sich im Falle von Unvollzähligkeit durch Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern gegen nachträgliche Bestätigung durch die Generalversammlung bis zur Höchstzahl zu ergänzen.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und entscheidet in allen der Generalversammlung nicht vorbehaltenen Angelegenheiten.
Die Gründung, die Beteiligung an und die Bestellung der Geschäftsführung von Tochterunternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck bzw. Auftrag im Sinne von § 2 letzter Absatz obliegt dem Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Bezahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig.
Der Vorstand muss ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einrichten und am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Vermögensübersicht erstellen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er eröffnet, leitet und schließt alle Versammlungen des Vereines. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er, welcher von den Stellvertretern ihn zu vertreten hat.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder verständigt und der Obmann oder einer seiner Stellvertreter und weitere vier Mitglieder anwesend sind. An der Sitzung verhinderte Vorstandsmitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen sind vom Obmann (oder einem Stellvertreter) und dem Schriftführer (oder seinem Stellvertreter) zu fertigen.
Auf Vorschlag des Obmanns oder eines sonstigen nach diesen Statuten zulässigerweise einberufenden Organs (sonstiges Vorstandsmitglied oder Rechnungsprüfer) können Vorstandssitzungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) virtuell oder hybrid im Sinne des Virtuellen Gesellschafterversammlungen-Gesetzes - VirtGesG abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmunen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß.
Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.
Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
- Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die jährliche Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 12 Schlichtung von Streitigkeiten
Streitigkeiten, welche aus Vereinsverhältnissen entspringen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.
Beide Teile wählen je einen Schiedsrichter, diese wählen gemeinsam einen dritten zum Obmann eines Schiedsgerichtes.
Kann eine Einigung bezüglich des Obmannes nicht erzielt werden, so wird ein Obmann durch den Vorstand bestimmt.
Das Schiedsgericht ist nur beschlussfähig, wenn alle Schiedsrichter anwesend sind und ihre Stimme abgeben.
Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch oder gegen einen Beschluss des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft.
§ 13 Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins, der (behördlichen) Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins, der (behördlichen) Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen. Kommt es darüber zu keiner Einigung, fällt das Verbandsvermögen der HBLFA Francisco Josephinum zur Verwendung von sozialen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.